Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Kaufverträge, die mit Verbrauchern abgeschlossen werden und die daher weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (Verbrauchsgüterkauf). Sie gelten ferner für Werkverträge, für die nach § 651 BGB Kaufrecht gilt. Die Vertragsparteien werden, auch soweit es sich rechtlich um Werkverträge handelt, nachfolgend als „Verkäufer“ und als „Käufer“ bezeichnet. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Datenschutz

Die erhobenen persönlichen Daten des Käufers werden zum Zweck der Vertragsabwicklung und der Bearbeitung der Anfragen des Käufers genutzt. Eine Verarbeitung und Nutzung der Daten für Zwecke der Beratung, der Werbung und der Marktforschung erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Käufers.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Beide Seiten sind an verbindliche Angebote für die Dauer von 2 Wochen gebunden. Ein Vertrag ist abgeschlossen, wenn die andere Seite ein Vertragsangebot annimmt. Wird er nicht in einer einheitlichen, sowohl von dem Käufer als auch von dem Verkäufer unterzeichneten Urkunde abgeschlossen, so kommt er erst durch die Auftragserteilung des Käufers und der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers zustande. Ein Vertrag kommt auch dadurch zustande, dass der Verkäufer eine Lieferung auf Bestellung des Käufers ausführt.
(2) Die Preise gelten für Lieferung ab Werft in der Währung Euro und enthalten bereits die gesetzliche Umsatzsteuer. Der Verkäufer ist berechtigt, Änderungen der gesetzlichen Umsatzsteuer, welche nach Abschluss des Vertrages während der Vertragslaufzeit in Kraft treten, gegenüber dem Käufer geltend zu machen. In diesem Fall ist die vertraglich vereinbarte Gesamtvergütung entsprechend anzupassen.
(3) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind nur gültig, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt. Das gleiche gilt für die Zusicherung von Eigenschaften.
(4) Der Käufer kann Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einschließlich der Ansprüche aus Sachmängelhaftung nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers auf Dritte übertragen.
(5) An den dem Käufer übergebenen Zeichnungen und Unterlagen hat der Verkäufer oder sein Lieferant ein Urheberrecht.

§ 4 Pflichten des Verkäufers

(1) Konstruktions- und Formänderungen der verkauften Sache, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind.
(2) Kurzfristige Lieferüberschreitungen sind unschädlich, falls nicht die Parteien den Liefertermin ausdrücklich als verbindlich in dem Vertrag bezeichnet haben. Lieferfristen beginnen mit dem Vertragsabschluss. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, so verlängern sich die Lieferfristen um den gleichen Zeitraum, der zwischen dem Vertragsabschluss und der Vertragsänderung liegt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
(3) Der Verkäufer kommt bei der Vereinbarung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist mit seiner Lieferverpflichtung erst dann in Verzug, wenn er vom Käufer gemahnt worden ist. Bei der Überschreitung eines verbindlichen Liefertermins oder einer verbindlichen Lieferfrist kommt der Verkäufer bereits durch Überschreiten des Termins oder der Frist in Verzug.
(4) Soll die Übergabe nicht am gesetzlichen Erfüllungsort erfolgen, so muss dies ausdrücklich zusätzlich vereinbart werden. Wird die Ware an einen anderen Ort als dem vereinbarten Erfüllungsort versandt, so gehen die Transportkosten zu Lasten des Käufers. Verpackungskosten werden nur dann berechnet, wenn das zu befördernde Gut zum sicheren Transport eine Verpackung oder gegebenenfalls eine seemännische Verpackung benötigt oder der Käufer dies wünscht. Kosten der Transportversicherung, der Verladung und Überführung sowie vereinbarter Nebenleistungen gehen zu Lasten des Käufers.

§ 5 Behördliche Anordnungen / Pandemien / höhere Gewalt

(1) Ist der Verkäufer oder einer ihrer Vorlieferanten infolge höherer Gewalt, wie insbesondere Brandschäden, Überschwemmungen, Streiks, rechtmäßigen Zugangsbeschränkungen, behördlichen Maßnahmen, Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien) und sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und unverschuldeten Ereignissen ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtung gehindert, so ist sie für die Dauer und im Umfang der Auswirkung bis zu dessen Wegfall von der Lieferfrist und der Erfüllung des Vertrages befreit.
(2) Sofern der Verkäufer aufgrund oder infolge behördlicher Anordnungen, Folgen einer Pandemie oder sonstiger höherer Gewalt geschlossen bleiben muss, verzichtet der Käufer ausdrücklich auf etwaige gesetzliche oder vertragliche Ersatz- oder Erstattungsansprüche gegen den Verkäufer. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer aufgrund der in diesem Paragraphen beschriebener Szenarien zeitweise keinen Zugang zu seinem Schiff hat. Sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag bleiben hiervon unberührt.
(3) Die Parteien sind sich darüber einig, dass behördliche Anordnungen und sonstige Folgen einer Pandemie keinen Wegfall, Störung oder nachträgliche Änderung der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGB bedeuten. Das Risiko einer zeitweisen Schließung oder Sperrung der Werft aufgrund behördlicher Anordnungen und sonstigen Folgen einer Pandemie ist den Parteien bekannt.
(4) Einem Fall höherer Gewalt wird gleichgestellt die für den Verkäufer und / oder einen ihrer Vorlieferanten entstehende Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Roh und Hilfsstoffen, soweit diese aus der Sicht des Verkäufers unvorhersehbar war, hinsichtlich der Verpflichtungen des Verkäufers erheblich ist und von dem Verkäufer nicht, auch nicht im Hinblick auf die Auswahl ihres Vorlieferanten verschuldet ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Käufer, soweit es möglich ist, über derartige Vereinbarungen zu unterrichten.
(5) Führt eine der in § 5 bezeichneten Leistungsstörungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Einer vorherigen Nachfristsetzung durch den Käufer bedarf es in diesem Fall nicht. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit benachrichtigt. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

§ 6 Pflichten des Käufers

(1) Der Käufer hat den vereinbarten Kaufpreis im Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache zu zahlen. Zahlungen haben spesenfrei zu erfolgen. Teilbeträge sind jeweils nach Vereinbarung fällig. Die Auslieferung kann nicht vor vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises gefordert werden.
(2) Die Leistung ist erst mit der Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers erbracht. Die Entgegennahme von Schecks erfolgt zahlungshalber. Wechsel werden nur kraft einer besonderen Vereinbarung zahlungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen entgegengenommen. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten oder anerkannt ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Vertrag beruht.
(3) Bei Exporten erfolgt die Beauftragung des Spediteurs durch den Käufer.
(4) Leistet der Käufer auf eine Mahnung des Verkäufers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Käufer kommt auch dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung zahlt, sofern diese Rechtsfolgen ausdrücklich auf der Rechnung vermerkt sind.

§ 7 Abnahme

(1) Der Käufer hat das Recht, die verkaufte Sache innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Übernahmeort zu prüfen. Der Käufer ist verpflichtet, die mangelfreie Kaufsache innerhalb der vorgenannten Frist zu übernehmen und den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Wird die Kaufsache bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme von dem Käufer oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Käufer für dabei an der Kaufsache entstandene Schäden, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
(2) Im Falle der Nichtabnahme stehen dem Verkäufer die gesetzlichen Rechte zu. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz statt der Leistung, so beträgt dieser 15% des vereinbarten Kaufpreises. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

§ 8 Versand

(1) Die Lieferung erfolgt ab Werft.
(2) Die Gefahr für die Ware geht mit der Übergabe der Ware an den Käufer oder an den vom Käufer beauftragten Spediteur über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. Die Versandkosten trägt der Käufer, falls die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben.
(3) Der Verkäufer ist über offensichtliche Transportschäden innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Ware zu benachrichtigen. Für die Rechtzeitigkeit kommt es auf die Absendung der Benachrichtigung an. Wurde eine Transportversicherung abgeschlossen, so ist die Versicherung unverzüglich über offensichtliche Transportschäden zu benachrichtigen.
(4) Wird vom Käufer Transportweg, Versand oder Verpackungsart nicht ausdrücklich vorgeschrieben, so ist der Verkäufer berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen unter Berücksichtigung der mutmaßlichen Interessen des Käufers zu treffen.
(5) Der Verkäufer haftet nicht für eine rechtzeitige Ankunft des versandten Produkts.

§ 9 Gewährleistung

(1) Ist die Ware mangelhaft, so kann der Käufer nach seiner Wahl zunächst Nacherfüllung in der Form der Nachbesserung oder Nachlieferung verlangen.
(2) Die gegenüber dem Käufer bestehende Verpflichtung zur Nacherfüllung im Rahmen eines Kauf- oder Werklieferungsvertrages tritt ein, soweit der Liefergegenstand oder das Werk bei Übergabe nicht
a. den subjektiven Anforderungen entspricht, das heißt nicht die zwischen dem Verbraucher und dem Verkäufer vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder nicht mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, wie z.B. Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird,
b. den objektiven Anforderungen entspricht, das heißt sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet, oder nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist oder die der Verbraucher erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache und/oder der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden, oder nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Verbraucher vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt haben, oder nicht mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Verbraucher erwarten kann, oder nicht
c. der Montageanforderungen entspricht (sofern eine Montage durchzuführen ist).
(3) Abweichungen der gelieferten Ware auf Grund von Abbildungen und Zeichnungen aus Prospekten, in Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen stellen keinen Mangel der objektiven Anforderungen in Seiten des § 9 2.b) da, soweit die darin enthaltenen Angaben nicht von dem Verkäufer gegenüber ihrem Käufer ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
(4) Der Verkäufer weist den Käufer, der Verbraucher ist, ausdrücklich darauf hin, dass die von ihr vertriebenen oder hergestellten Produkte, Dienstleistungen und Werke in ihrer Art, Beschaffenheit und dem vorgesehenen Verwendungszweck von den objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit abweichen können. Insofern gelten die in Produktbeschreibungen, Angebotstexten und zur Unterschrift übersandte Auftragsbestätigungen hervorgehobenen Produktspezifikationen als negative Beschaffenheitsvereinbarung und schränken insofern den Sachmangelbegriff aus § 434 Abs. 1 und Abs. 3 BGB ein. Produktbeschreibungen, Angebotstexte und zur Unterschrift übersandten Auftragsbestätigungen gelten gegenüber Verbrauchern somit als wirksame Einschränkung der objektiven Anforderungen an Produkte gemäß § 434 Abs. 3 BGB, sofern der Verkäufer in diesen Texten ausdrücklich vor Vertragsschluss darüber informiert, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht. Mit der auf Abschluss eines Vertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers, erklärt dieser ausdrücklich, die hervorgehobenen negativen Beschaffenheitsvereinbarungen zur Kenntnis genommen und als vertragsgemäß akzeptiert zu haben.
(5) Der Verkäufer wird sich zunächst um die Beseitigung des Mangels bemühen und dies dem Käufer anbieten. Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte.
(6) Die durch Nacherfüllung ersetzten Teile werden Eigentum des Verkäufers.
(7) Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Verkäufer eine besondere Anweisung des Käufers hinsichtlich der Konstruktion oder hinsichtlich des zu verwendeten Materials entsprochen oder mit dem Käufer, der Verbraucher ist, ausdrücklich und gesondert eine Abweichung von den objektiven Anforderungen an die Ware vereinbart hat und soweit der Verkäufer den Käufer bei der Erteilung der Anweisung schriftlich auf den Gewährleistungsausschluss hingewiesen hat.
(8) Der Verkäufer übernimmt keine Gewährleistung für Schäden, die aus nachstehenden Gründen entstanden sind:
a. ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
b. unseemännisches Verhalten,
c. fehlende Montage oder Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte,
d. natürliche Abnutzung,
e. fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, insbesondere übermäßige Beanspruchung
f. Verwendung von der Betriebsanleitung nicht entsprechender Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe,
g. chemische, elektro-chemische und/oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.
(9) Die Gewährleistungsansprüche des Käufers erlöschen, soweit sie Mängel an Teilen betreffen, an denen der Käufer oder ein Dritter ohne Zustimmung des Verkäufers Eingriffe vorgenommen hat. Sie erlöschen ferner, soweit der Käufer die mangelhaften Teile nicht in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Verkäufer bereithält. Sie erlöschen schließlich insoweit, als der Mangel ein Teil aus der Herstellung eines bestimmten Dritten betrifft und der Käufer seine Zustimmung verweigert, dieses Teil durch ein gleichwertiges aus der Herstellung eines anderen zu ersetzen.
(10) Will der Käufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung geltend machen, muss er dem Verkäufer eine Nachfrist von mindestens 2 Wochen zur Nacherfüllung setzen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Rücktritts und/oder des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

§ 10 Verjährung

(1) Ansprüche des Käufers auf Grund von Sachmängeln verjähren bei neuen Sachen und bei neuen Schiffen in 2 Jahren, bei gebrauchten Sachen und bei gebrauchten Schiffen in 1 Jahr, gerechnet jeweils ab Übergabe. Soweit der Verkäufer eine Garantie übernommen hat, gilt die Beschränkung der Verjährung nicht.
(2) Die Beschränkung der Verjährung gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen. Die Beschränkung der Verjährung gilt ferner nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Gegenständen bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises vor.
(2) Der Verkäufer kann die verkaufte Sache herausverlangen, wenn er von dem Kaufvertrag zurückgetreten ist.
(3) Der Käufer trägt die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des Verwertungserlöses. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass keine Verwertungskosten oder wesentlich niedrigere Verwertungskosten entstanden sind. Dem Verkäufer ist der Nachweis gestattet, dass höhere Verwertungskosten entstanden sind.
(4) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer von Zugriffen Dritter auf den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufgegenstand – z.B. von Pfändungen, von der Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt – unverzüglich Mitteilung zu machen. Er hat den Gerichtsvollzieher oder sonstige Dritte auf das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen, und dieses unter Übersendung des Pfandprotokolls dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Er trägt alle Kosten, die zur Aufhebung eines Pfandrechts und zur Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, und hat alle Schäden, die durch den Zugriff an dem Kaufgegenstand entstehen, zu ersetzen, soweit Kosten und Schadensersatz nicht von Dritten eingezogen werden können.
(5) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, eine Verpfändung, eine Sicherungsübereignung oder Vermietung des Kaufgegenstandes sowie eine Veränderung seines regelmäßigen Stand-ortes zulässig.
(6) Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich – abgesehen von Notfällen – vom Verkäufer oder einer von dem Verkäufer benannten Werkstatt ausführen zu lassen.

§ 12 Haftung

(1) Der Verkäufer haftet bei leicht fahrlässig verursachten Schäden beschränkt. Eine Haftung des Verkäufers besteht nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. Dasselbe gilt auch für Schäden, die durch einen Sachmangel verursacht wurden.
(2) Die Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für Ansprüche, die auf Grund einer vom Verkäufer übernommenen Garantie entstanden sind. Sie gelten ferner nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer zurechenbaren Pflichtverletzung des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Beschränkungen oder Ausschlüsse gelten auch nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Der Käufer kann bei Verzug des Verkäufers den Ersatz eines Verzugsschadens verlangen. Bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers oder dessen Erfüllungsgehilfen beschränkt sich der Anspruch auf höchstens 5% des Kaufpreises. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(4) Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(2) Wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind, ist der Sitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag.
(3) Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Käufer einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung oder die Lücke soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden.